Verfassung von Corleone City
[TOC]## Präambel Wir, die Bürgerinnen und Bürger von Corleone City, in Anerkennung der Gleichheit aller Menschen und im Bestreben, eine gerechte und demokratische Gesellschaft zu schaffen, erlassen diese Verfassung, um die Menschenwürde zu wahren, die Rechte und Freiheiten unserer Bürger zu schützen und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit zu festigen.
Artikel 1 Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/Freiheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen der: 1. Ethnische Herkunft 2. des Geschlechts 3. Religion und Weltanschauung, 4. Des Lebensalters 5. Sexueller Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4 Religionsfreiheit
(1) Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
(2) Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig;
Artikel 5 Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden, gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6 Berufsfreiheit
(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 7 Versammlungsfreiheit
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.
Artikel 8 Eigentum
(1) Eigentum steht unter dem Schutz des Staates. Eingriffe in Eigentum sind nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
(2) Eine zwangsweise Entziehung von Eigentum darf nur erfolgen, wenn sie rechtlich vorgesehen und sachlich begründet ist.
(3) Freiwillige Übertragungen, Verkäufe und sonstige Verfügungen über Eigentum bleiben hiervon unberührt.
Artikel 9 Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung sowie die Anwesen sind unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat aufgrund mündlicher richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Artikel 10 Recht auf Privatsphäre
(1) Jeder Bürger hat Anspruch auf Schutz seiner persönlichen Daten und seiner privaten Kommunikation.
(2) Private Nachrichten, Post und sonstige Kommunikationswege dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage überwacht oder eingesehen werden.
(3) Eine Überwachung oder Einschränkung ist zulässig, wenn ein konkreter Tatverdacht, eine erhebliche Gefahr für Personen oder eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit des Staates besteht.
(4) Soweit es für laufende Ermittlungen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass die betroffene Person zunächst nicht über die Maßnahme informiert wird.
Artikel 11 Immunität
(1) Der Chief of Justice, der stellvertretende Chief of Justice, der oberste Richter, der amtierende Gouverneur sowie die Generalstaatsanwältin beziehungsweise der Generalstaatsanwalt genießen während der Ausübung ihres Amtes Immunität.
(2) Die Immunität dient dazu, die unabhängige Ausübung dieser Ämter sicherzustellen. Sie schützt nicht davor, für schwerwiegendes Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen zu werden.
(3) Bei einem besonders schweren Verdacht kann die Immunität durch eine Mehrheitsentscheidung der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
(4) Ist die Generalstaatsanwältin beziehungsweise der Generalstaatsanwalt selbst betroffen, darf die betroffene Person weder an der Beratung noch an der Abstimmung über die eigene Immunität teilnehmen.
(5) Jede Aufhebung der Immunität muss nachvollziehbar begründet und schriftlich festgehalten werden.
Artikel 12 Verbot der Folter
(1) Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 13 Lebenslange Freiheitsstrafe
(1) Bei besonders schweren Straftaten kann durch einen obersten Richter eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Eine lebenslange Freiheitsstrafe darf nur ausgesprochen werden, wenn die Schwere der Tat und die Gefahr für die staatliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder andere Personen dies rechtfertigen.
(3) Der Chief of Justice und der stellvertretende Chief of Justice können im Rahmen eines Gnadengesuchs eine lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen, abändern oder aussetzen.
(4) Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.
Artikel 14 Rechtliches Gehör
(1) Einschränkungen von Rechten dürfen nur auf Grundlage dieser Verfassung oder eines darauf beruhenden Gesetzes erfolgen.
(2) Allgemeine Regelungen müssen für vergleichbare Fälle gleichermaßen gelten und dürfen nicht ausschließlich für eine einzelne Person geschaffen werden.
(3) Der wesentliche Inhalt eines Grundrechts darf nicht vollständig aufgehoben werden.
(4) Wer sich durch staatliches Handeln in seinen Rechten verletzt sieht, kann eine rechtliche Überprüfung verlangen. Staatliche Maßnahmen, die erheblich in Rechte eingreifen, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Artikel 15 Geltungsbereich
(1) Diese Verfassung und die Gesetze des Staates gelten im gesamten Gebiet von Corleone City.
(2) Zum Staatsgebiet gehören insbesondere:
- das Festland von Los Santos,
- die LifeInvader-Insel,
- die angrenzenden Inseln zu Los Santos,
- der Flugzeugträger der U.S. Army.
(3) Cayo Perico gilt als Exilzone. Personen, die sich dorthin begeben, können von den zuständigen Exekutivbehörden verfolgt und festgenommen werden, sofern hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.