§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Schusswaffen, Kriegswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen.
(2) Es gilt für alle Personen innerhalb des Staatsgebiets von Corleone City und umfasst Besitz, Erwerb, Verwendung, Transport und Aufbewahrung.
§2 Definitionen
(1) Faustfeuerwaffen: Kurzwaffen wie Pistolen und Revolver, die mit einer Hand bedient werden können.
(2) Automatische Waffen: Schusswaffen mit Dauerfeuer-Funktion.
(3) Langwaffen: Schusswaffen, die nicht als Faustfeuerwaffen gelten (z.B. Gewehre, Schrotflinten).
(4) Manipulierte Langwaffen: z.B. abgesägte Schrotflinten – gelten als Langwaffen und sind illegal.
(5) Als Kriegswaffen gelten insbesondere Uzis, TEC-9, Schnellfeuerwaffen, vollautomatische Schusswaffen, Maschinengewehre, Scharfschützengewehre, Raketenwerfer, Panzerfäuste, Granatwerfer, Handgranaten sowie vergleichbare Waffen und Sprengkörper. Besitz und Verkauf sind verboten. Ausgenommen sind Waffen, die in diesem Gesetz ausdrücklich als legal erklärt werden, sowie zugelassene Dienstwaffen der Exekutive.
(6) Waffen: Gegenstände, die zur Verletzung, Tötung oder Kampfunfähigmachung geschaffen wurden.
(7) Gefährliche Gegenstände: Dinge, die erhebliche Verletzungen verursachen können, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Waffe gelten.
(8) Waffenaufsätze: Technische Anbauteile wie Schalldämpfer, Zielfernrohre, Laser, taktische Griffe oder Magazinerweiterungen, die die Funktion, Präzision oder Einsatzfähigkeit einer Waffe verändern oder verbessern.
(9) Waffenerweiterungen: Jegliche bauliche oder technische Modifikation einer Waffe oder ihrer Bauteile, die die Wirkung, Reichweite, Magazinkapazität oder Handhabung maßgeblich verändert. Hierunter fallen z. B. Laufverlängerungen, Schnellfeuermechanismen oder umfunktionierte Bauteile.
§3 Legale Waffen und Gegenstände
(1) Legale Waffen (Faustfeuerwaffen)
- SNS-Pistole (Standardversion) → SNS MK2 bleibt illegal!
- Schwerer Revolver
- Katana
- Machete
- Double Action Revolver
- Navy Revolver (
- Sammler-Klappmesser
- Sammler-Schlagring
(2) Behördenwaffen (nur für Polizei & Staatsorgane)
- Taschenlampe (staatlich)
- Schlagstock (staatlich)
- Tazer (staatlich)
- Kampfpistole (staatlich)
- SMG (staatlich)
- Kampf-PDW (staatlich)
Zusatzinformation: Die genaue Ausstattung mit Behördenwaffen variiert je nach zuständiger Behörde. Eine vollständige, aktuelle Liste der eingesetzten Waffen wird nicht zentral gepflegt. Informationen über die jeweils zugelassenen Behördenwaffen können bei der entsprechenden Behörde direkt erfragt werden.
(3) Gefährliche Gegenstände (nur mit Waffenschein erlaubt):
- Flasche
- Messer (außer Sammler-Klappmesser)
- Golfschläger
- Hammer
- Taschenlampe
- Baseballschläger
- Axt
§4 Illegale Waffen und Gegenstände
(1) Illegale Waffen:
- Alle nicht unter §3 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Waffen
- Alle Langwaffen, inkl. manipulierte Varianten (z.B. abgesägte Schrotflinten)
- Automatische Waffen außerhalb behördlichen Einsatzes
- Kriegswaffen
- Schwere Munition Besitz oder Verwendung wird hart bestraft!
(2) Illegale Gegenstände:
- Fake-ID
- Folterstuhl
- Hacker-Laptop
- Ortungsgerät
- Darknet Handy
- Shadow Credits
- Darknet Tracker
- Waffenrohlinge
- Waffenteile
- Schwere Waffenrohlinge
- Schwere Waffenteile
(3) Explosivstoffe & Gefahrstoffe
- Semtex
- BZ-Gas
(4) Einbruchswerkzeuge, Hacking & illegale Technik
- Dietrich
- Brecheisen
- Brechstange
- Brecheisen Box
- Digiscanner
- Geldautomaten Hacker
- Illegales Job Tablet
- Jailbreak Chip
- Leere Karte
- Anker
- Falsches Kennzeichen
- Gasmaske
- Laptop (illegal)
(5) Wertsachen, Edelsteine & Hehlerware
Gegenstände aus dieser Liste, die nicht eindeutig als gestohlen zu erkennen sind, dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Einbruch sichergestellt werden. Sie gelten nicht grundsätzlich als illegal und dürfen mitgeführt werden, solange kein Einbruchsdelikt oder entsprechender Tatverdacht vorliegt.
Kann der Tatverdächtige die rechtmäßige Herkunft der Wertsachen zweifelsfrei nachweisen, sind diese unverzüglich zurückzugeben.
- Gestohlene Diamanten
- Großer gestohlener Diamant
- Diamant
- 1 Carat Diamant
- Diamant Wasser
- Gestohlenes Gold
- Ringe
- Gestohlener Ring
- Gestohlene Rolex
- Halskette
- Akoya Perle
- Rubin
- Ungeschliffener Rubin
- Rubin Collier von Nawangar
- Saphir
- Ungeschliffener Saphir
- Ungeschliffener Topas
- Geschliffener Topas
§5 Waffenerwerb
(1) Der Erwerb legaler Schusswaffen und gefährlicher Gegenstände ist waffenscheinpflichtig.
(2) Voraussetzung für Erteilung:
- Zuverlässigkeit
- Sachkunde
- Berechtigtes Bedürfnis
§6 Waffenbesitz
(1) Besitz legaler Waffen nur mit Waffenschein erlaubt.
(2) Besitz von automatischen oder halbautomatischen Schusswaffen, die nicht behördlich geführt werden, ist verboten.
§7 Verwendung
(1) Der Einsatz von Waffen ist nur in Ausnahmesituationen erlaubt, z.B. Not wehr.
(2) Verhältnismäßigkeit und Notwehrrecht sind stets zu beachten.
(3) Der Besitz von Bauteilen zur Waffen- oder Munitionsherstellung (Metall, Hülsen, Federn etc.) ist strafbar.
§8 Herstellung und Handel
(1) Herstellung jeglicher Waffen(-teile) und schwerer Munition ist verboten.
(2) Der Handel mit Waffen(-teilen) und Munition ist verboten.
(3) Herstellung/Handel von Kriegswaffen oder Langwaffen ist immer illegal.
(4) Herstellung, Besitz, Handel oder Anbringung von Waffenaufsätzen und Waffenerweiterungen ist verboten, sofern diese nicht ausdrücklich für Behördenwaffen (§3 Abs. 2) vorgesehen sind.
(5) Zuwiderhandlungen werden wie der illegale Waffenbesitz (§4) behandelt und können mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe sowie dem Entzug des Waffenscheins geahndet werden.
§9 Waffenverbote
(1) Der Staat kann bestimmte Waffen(-klassen) durch Verordnung pauschal verbieten. (2) Verbot betrifft insbesondere:
- Vollautomatische Waffen
- Manipulierte Langwaffen
- Kriegswaffen
- Illegale Waffen & Gegenstände gemäß §4
§10 Strafen
(1) Verstöße werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
(2) Wiederholungen und schwere Vergehen führen zu erhöhten Strafen bis hin zum Waffenschein-Entzug.
§11 Verkauf
(1) Verkauf waffenscheinpflichtiger Waffen nur privat erlaubt.
(2) SNS-Pistole (Standardversion): → Maximal 3 Stück pro Person dürfen verkauft werden (nur mit Waffenschein). → SNS MK2 bleibt verboten!
(3) Gewerblicher Waffenverkauf ist verboten.
§12 Sonderfall Kriegszustand
(1) Im Fall eines Krieges oder bewaffneten Angriffs auf den Staat ist jeder Bürger von Corleone City berechtigt, zur Verteidigung des Bundesstaates Waffen jeglicher Art zu führen und einzusetzen.
(2) Die Nutzung darf nur zum Schutz staatlicher Ordnung und Bevölkerung erfolgen.
§ 13 Missbrauch dienstlich zugewiesener Waffen
(1) Dienstlich zugewiesene Waffen dürfen von Mitarbeitern eines Sicherheitsunternehmens, einer staatlichen Behörde oder einer sonstigen staatlich beauftragten Stelle ausschließlich im Rahmen der jeweiligen dienstlichen Tätigkeit geführt werden. Dies gilt insbesondere für Angehörige und Mitarbeiter staatlicher Sicherheits- und Exekutivbehörden, wie dem Police Department, Sheriff Department, FIB, der U.S. Army sowie vergleichbaren staatlichen Stellen.
(2) Das Führen ist nur zulässig:
- am jeweiligen Einsatz- bzw. Schutzobjekt,
- im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit,
- auf dem unmittelbaren Weg zwischen Waffenlager bzw. Dienststelle und Einsatzort,
- sowie auf dem unmittelbaren Rückweg zum Waffenlager bzw. zur Dienststelle.
(3) Außerhalb der in Absatz 2 genannten Fälle ist das Führen dienstlich zugewiesener Waffen unzulässig.
(4) Es ist verboten, dienstlich zugewiesene Waffen außerhalb des Dienstes:
- am Körper zu tragen oder unmittelbar zugriffsbereit mit sich zu führen,
- in Privatfahrzeugen zu lagern oder aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrung dienstlich zugewiesener Waffen in Dienst- oder Firmenfahrzeugen ist nur zulässig, sofern:
- eine ausdrückliche dienstliche Genehmigung vorliegt,
- die Waffe gegen unbefugten Zugriff gesichert ist.
(6) Sicherheitsunternehmen, staatliche Behörden und sonstige staatlich beauftragte Stellen sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Umgang mit dienstlich zugewiesenen Waffen jederzeit sicherzustellen. Hierzu zählen insbesondere:
- die Ausgabe von Waffen ausschließlich für dienstliche Zwecke,
- die verpflichtende Rückgabe nach Beendigung des jeweiligen Dienstes, sofern keine anderweitige dienstliche Regelung besteht,
- die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung am vorgesehenen Waffenlager oder an einer dafür vorgesehenen Dienststelle,
- die Implementierung geeigneter Kontrollmechanismen zur Verhinderung unbefugter Mitnahme oder Nutzung.
(7) Sicherheitsunternehmen, staatliche Behörden und sonstige staatlich beauftragte Stellen haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein unbefugter Zugriff auf dienstlich zugewiesene Waffen außerhalb der zulässigen Einsatz- und Dienstzeiten ausgeschlossen ist.
(8) Verstöße gegen die in den Absätzen 6 und 7 genannten Pflichten können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden und zu weiteren dienst-, organisations- oder unternehmensrechtlichen Maßnahmen führen.
(9) Verstöße gegen die vorstehenden Vorschriften stellen einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und werden entsprechend geahndet.