§1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Tiere als schutzwürdige Lebewesen vor unnötigen Schmerzen, Leiden, Misshandlungen und Schäden zu bewahren.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle im Staatsgebiet vorkommenden Haus- und Wildtiere, insbesondere Hunde, Katzen, Wölfe, Berglöwen sowie vergleichbare Tierarten.
(3) Nicht vom Schutz dieses Gesetzes erfasst sind landwirtschaftliche Nutztiere, insbesondere Kühe, Schweine, Hühner und vergleichbare Tiere, soweit deren Haltung, Nutzung oder Schlachtung im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Tierhalter
Tierhalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die dauerhaft oder vorübergehend die tatsächliche Obhut über ein Tier ausübt oder die Verantwortung für dessen Haltung übernommen hat.
(2) Aussetzen
Aussetzen ist das vorsätzliche Zurücklassen oder Verbringen eines Tieres an einen Ort, an dem dessen Versorgung, Schutz oder Rückkehr zum Tierhalter nicht sichergestellt ist, sodass das Tier seinem Schicksal überlassen wird.
(3) Misshandlung
Misshandlung ist jedes vorsätzliche Verhalten, das einem Tier ohne rechtfertigenden Grund Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zufügt.
§3 Schutz von Tieren
(1) Niemand darf einem Tier ohne rechtfertigenden Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
- ein Tier vorsätzlich zu verletzen, zu misshandeln oder zu töten,
- ein Tier zu quälen oder ihm vorsätzlich Leid zuzufügen,
- ein Tier auszusetzen,
- einem Tier vorsätzlich Nahrung, Wasser oder eine erforderliche Versorgung zu verweigern.
§4 Pflichten des Tierhalters
(1) Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere verantwortungsvoll zu halten, angemessen zu versorgen und vor vermeidbaren Gefahren zu schützen.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
- die ausreichende Versorgung mit Nahrung und Wasser,
- eine dem Tierwohl entsprechende Unterbringung,
- der Schutz vor vermeidbaren Verletzungen und Gefahren,
- die erforderliche medizinische Versorgung, soweit diese möglich und zumutbar ist.
(3) Tierhalter haben sicherzustellen, dass von ihren Tieren keine Gefahr für Personen oder fremdes Eigentum ausgeht.
(4) Der Halter eines Haustieres haftet grundsätzlich für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch sein Tier verursacht werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
§5 Sicherstellung von Tieren
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder erheblich gefährdet wird, können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden das Tier bis zur Klärung des Sachverhalts sicherstellen.
(2) Die Sicherstellung dient ausschließlich dem Schutz des Tieres und endet mit der Rückgabe an den berechtigten Halter oder einer anderweitigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung.
§6 Ausnahmen
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
- die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,
- die rechtmäßige Jagd im Rahmen des Jägerberufs,
- die ordnungsgemäße Haltung, Nutzung und Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
- medizinisch notwendige Behandlungen oder das tierschutzgerechte Einschläfern eines Tieres durch hierzu befugte Personen,
- Handlungen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind (Notwehr oder Nothilfe),
- Maßnahmen, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich zulässig sind.
§7 Strafvorschriften
(1) Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen des §3 dieses Gesetzes verstößt und ein Tier verletzt, misshandelt, tötet oder aussetzt, wird mit 30 Hafteinheiten sowie einer Geldstrafe von 50.000 $ bestraft.
(2) Wer grob fahrlässig erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht oder gegen die Pflichten des §4 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 $ geahndet.
(3) Die Verfolgung weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.